Ausbildung
Grundlagen der Ausbildung
Grundlage der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule sind:
- das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003
- die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe der Krankenpflege(KrPflAPrV) vom 10. November 2003
- die Ausbildungsrichtlinie für die staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen in NRW
- das schuleigene Curriculum
Ausbildungsziel (§ 3KrPflG)
- Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln.
- Die Pflege ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.
Die Ausbildung für die Pflege soll insbesondere dazu befähigen, die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
- Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
- eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen
- Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation
- Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
- interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln
Dauer (§ 4)
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Sie umfasst mindestens:
- 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und
- 2.500 Stunden praktische Ausbildung
Voraussetzungen (§ 5)
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung ist:
- dass die Bewerberin oder der Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
- der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren oder
- einer Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/-in oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
Fehlzeiten (§ 7)
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen dürfen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nicht überschreiten.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen dürfen einschließlich anderer Fehlzeiten eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Probezeit (§ 13)
- Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
- Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sechs Monate